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Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

§ 12 Übereinkommen über die Überstellung veru

Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.