Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
§ 12 Übereinkommen über die Überstellung veru
Begnadigung, Amnestie, Abänderung der Sanktion
Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.