JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 31a JGGBesonderes Beschleunigungsgebot
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Jugendstrafsachen sind mit besonderer Beschleunigung zu führen.