JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 31 JGGAnwendung der allgemeinen Bestimmungen
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-06-01