JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 31 JGGAnwendung der allgemeinen Bestimmungen
FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für Jugendstrafsachen die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren.
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- In Kraft seit 2020-06-01