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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 30 JGGBesondere Eignung für Jugendstrafsachen

VIERTER ABSCHNITT

In forceOfficial text

Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte in allen Instanzen sowie Bezirksanwälte haben über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen und entsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Kriminologie aufzuweisen. Die Bundesministerin für Justiz hat sicherzustellen, dass eine diesen Kriterien entsprechende Fortbildung angeboten wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-06-01