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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 29 JGGÖrtliche Zuständigkeit

VIERTER ABSCHNITT

In forceOfficial text

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Amendment history
  • In Kraft seit 2008-01-01