JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 29 JGGÖrtliche Zuständigkeit
VIERTER ABSCHNITT
Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01