§ 23 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 23
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.