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Übereinkommen über die zivilrechtlichen · Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 22 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 22

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.