§ 22 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 22
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.