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UbG · Unterbringungsgesetz

§ 3 UbGVoraussetzungen der Unterbringung

2. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-07-01