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UbG · Unterbringungsgesetz

§ 7 UbGDauer der Unterbringung auf Verlangen

3. Abschnitt Unterbringung auf Verlangen

En vigueurTexte officiel

Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-07-01