§ 7 UbGDauer der Unterbringung auf Verlangen
3. Abschnitt Unterbringung auf Verlangen
Die Unterbringung auf Verlangen darf nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen aber insgesamt längstens zehn Wochen dauern; für das erneute Verlangen gelten die §§ 3 bis 6 sinngemäß. Eine Verlängerung der Unterbringung über diese Fristen hinaus ist nicht zulässig.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-07-01