DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 43 DSt
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.