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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 44 DSt

Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat

En vigueurTexte officiel

Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt

werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004 ).

(1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.

(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-12-01