DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 47 DSt
Sechster Abschnitt Rechtsmittelverfahren
Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:
1. dem Beschuldigten;
2. dem Kammeranwalt;
3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.