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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 47 DSt

Sechster Abschnitt Rechtsmittelverfahren

In forceOfficial text

Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:

1. dem Beschuldigten;

2. dem Kammeranwalt;

3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.