§ 10 Abkommen von Locarno zur Errichtung eineGeltung und Dauer des Abkommens
ARTIKEL 10
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
ARTIKEL 10
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.