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Abkommen von Locarno zur Errichtung eine · Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

§ 11 Abkommen von Locarno zur Errichtung eineRevision der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15

ARTIKEL 11

En vigueurTexte officiel

(1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 dieses Abkommens können Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.

(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.