MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 25 MuSchGAberkennung und Übertragung von Mustern
III. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG römisch drei. NICHTIGERKLÄRUNG UND ABERKENNUNG
(1) Wer behauptet, Anspruch auf das Recht an dem Muster zu haben, kann anstelle der Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 begehren, dass das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und dem Antragsteller übertragen wird. Der Musterinhaber kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Muster verzichten.
(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so wird das Musterrecht nur teilweise aberkannt bzw. übertragen.
(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Musterinhaber innerhalb dreier Jahre vom Tag seiner Eintragung in das Musterregister an. § 49 Abs. 4, 6 und 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-07-01
Renvoie à
- MuSchG Art. 23
- MuSchG Art. 49