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MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 26 MuSchGAllgemeines

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN römisch vier. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-06-01