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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 33 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 33

2. ABSCHNITT Vollstreckung

En vigueurTexte officiel

Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend.

Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.