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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 34 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 34

2. ABSCHNITT Vollstreckung

En vigueurTexte officiel

Das mit dem Antrag befaßte Gericht erläßt seine Entscheidung unverzüglich, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.