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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 52 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 52

TITEL V TITEL römisch fünf ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

En vigueurTexte officiel

Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.

Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.