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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 53 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 53

TITEL V TITEL römisch fünf ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

En vigueurTexte officiel

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

Um zu bestimmen, ob ein „trust“ seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.