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Rechtshilfe in Strafsachen (USA) · Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

§ 18 Rechtshilfe in Strafsachen (USA)Vereinbarkeit mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 7/2010 .

Die Rechtshilfe und die Verfahrensregeln, die in diesem Vertrag vereinbart sind, hindern keine Vertragspartei daran, der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Verträge, denen sie angehört, oder nach den Bestimmungen ihrer eigenen Gesetze Rechtshilfe zu leisten. Die Vertragsparteien können auch auf Grund eines anwendbaren zweiseitigen Vertrages Rechtshilfe leisten.