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Übereinkommen über die gerichtliche Zust · Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 11 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 11

Titel IV Titel römisch vier Anpassungen des Protokolls von 1971

En vigueurTexte officiel

des Protokolls von 1971 in der Fassung des Art. 30 des Übereinkommens von 1978, des Art. 10 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 24 des Übereinkommens von 1989 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

„Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet ebenfalls über die Auslegung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen vom 27. September 1968 und zum vorliegenden Protokoll in der Fassung der Übereinkommen von 1978, 1982 und 1989.“

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)