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Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelb · Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

§ 6 Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelb

En vigueurTexte officiel

Die beiden Vertragschließenden Teile werden sich sowohl bei der Feststellung der Grundlagen für die Berechnung der erwähnten Abgaben als auch bei den Zustellungen in Angelegenheiten, welche sich auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages beziehen, gegenseitig Hilfe leisten. Die beiderseitigen Regierungen werden sich hiebei über die Einzelheiten im Wege des Notenwechsels ins Einvernehmen setzen.