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Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelb · Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

§ 7 Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelb

En vigueurTexte officiel

Falls in Einzelfällen zwischen den Vertragschließenden Teilen Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehen sollten, werden sich die Finanzminister der beiden Vertragschließenden Teile in Verbindung setzen, um solche Fälle in einer gerechten und billigen Weise zu regeln.