AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 22 AbgEO
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2005-12-31