AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 22 AbgEO
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.
История изменений
- In Kraft seit 2005-12-31