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Abkommen über die Errichtung eines Rates · Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

§ 17 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel XVII. Artikel römisch siebzehn.

En vigueurTexte officiel

a) Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

b) Für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.