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Abkommen über die Errichtung eines Rates · Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

§ 16 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel XVI. Artikel römisch sechzehn.

En vigueurTexte officiel

a) Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifikation.

b) Die Ratifikationsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und alle beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzt.