§ 16 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel XVI. Artikel römisch sechzehn.
a) Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifikation.
b) Die Ratifikationsurkunden werden beim belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt, das alle Signatarstaaten und alle beitretenden Staaten sowie den Generalsekretär von der Hinterlegung in Kenntnis setzt.