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BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 27 BewG 1955§ 27. Bewertung von inländischem Vermögen. Paragraph 27, Bewertung von inländischem Vermögen.

ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.

En vigueurTexte officiel

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )

Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 29 bis 68. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.