BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 29 BewG 1955§ 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Paragraph 29, Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen. römisch eins. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
1. das landwirtschaftliche Vermögen,
2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
3. das Weinbauvermögen,
4. das gärtnerische Vermögen,
5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.