§ 14 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 14
Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Eingangsvormerkscheines in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden sind, dürfen zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1992-10-30