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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

§ 14 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 14

ДействуетОфициальный текст

Fahrzeuge, die unter Verwendung eines Eingangsvormerkscheines in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden sind, dürfen zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden.

История изменений
  • In Kraft seit 1992-10-30