§ 37 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 37
Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1992-10-30