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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

§ 37 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 37

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1992-10-30