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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

§ 9 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 9

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

En vigueurTexte officiel

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.