§ 9 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 9
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN
Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.