Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 78 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 78
5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen abweichende privatrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen wurden oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages getroffen werden, unberührt.