Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 79 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 79
5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Verfahren nach den österreichischen Rückstellungsgesetzen werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.