§ 11 FinStrGBehandlung aller Beteiligten als Täter.
I. Hauptstück. römisch eins. Hauptstück. Allgemeiner Teil.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1976-01-01