§ 11 FinStrGBehandlung aller Beteiligten als Täter.
I. Hauptstück. römisch eins. Hauptstück. Allgemeiner Teil.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
История изменений
- In Kraft seit 1976-01-01