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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 45 FinStrGGrob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte

II. Hauptstück. römisch zwei. Hauptstück. Besonderer Teil.

En vigueurTexte officiel

(1) Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.

(2) Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2019-07-23