§ 45 FinStrGGrob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
II. Hauptstück. römisch zwei. Hauptstück. Besonderer Teil.
(1) Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
(2) Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2019-07-23