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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 96 FinStrG

D. Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung.

En vigueurTexte officiel

Werden die gesuchten Beweismittel vorgefunden, so sind sie zu beschlagnahmen, ohne daß es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf. Andere Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, sind nur dann in Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Im übrigen sind die für Beschlagnahmen geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1986-01-01