§ 97 FinStrG
E. Gemeinsame Bestimmungen.
Die den Organen des Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-01-01
E. Gemeinsame Bestimmungen.
Die den Organen des Zollamtes Österreich zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.